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Unser Leistungspektrum / WAS WIR FÜR SIE

TUN KÖNNEN.

Wir bieten Ihnen das gesamte Spektrum der Allgemeinmedizin in einer hausärztlichen Praxis an. Das ärztliche Gespräch und die körperliche Untersuchung stehen dabei für uns an vorderster Stelle. Eine Vielzahl modernster Untersuchungen führen wir selbst in unserer Praxis durch. In anderen Fällen überweisen wir Sie gezielt an Fachärzte in der Region, mit denen wir eng zusammenarbeiten.

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Für die Bestellung von Rezepten für Dauermedikamente und Überweisungen nutzen Sie das Kontaktformular auf unserer Internetseite oder wählen Sie bitte die Telefonnummer unseres Rezepttelefons: 03435 / 666 98 79

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Unsere geplanten Schließzeiten finden Sie immer am rechten Rand unserer Website. Bitte denken Sie immer rechtzeitig an die Bestellung Ihrer benötigten Dauermedikamente.

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Für dringende Fälle werden wir in diesen Zeiten immer eine Vertretung mit unseren hausärztlichen Kolleginnen und Kollegen in Oschatz vereinbaren. Diese Informationen finden Sie dann sowohl online als auch am Praxiseingang und auf unserem Anrufbeantworter.

  • Habe ich das Coronavirus?
    Eine Infektion mit dem Coronavirus kann zu verschiedenen Krankheitszeichen führen, insbesondere trockener Husten, Halsschmerzen, Gliederschmerzen und Fieber. Sehr typisch sind der Verlust des Geschmacks- und des Geruchssinnes. Allerdings kann eine Infektion auch mit sehr vielen anderen Symptomen, zum Beispiel nur Bauchbeschwerden und Appetitlosigkeit einhergehen. In jedem Fall sollten Sie bei Verdacht auf eine Corona - Infektion eine Arztpraxis aufsuchen und einen Test durchführen lassen.
  • Was mache ich wenn ich befürchte, dass ich das Coronavirus habe?"
    Bitte kontaktieren sie in jedem Fall immer zunächst telefonisch ihre Hausarztpraxis. Dort wird ein Termin für eine Untersuchung und einen Test auf das Vorliegen von Coronaviren vereinbart. Bis dahin sollten Sie unbedingt sämtliche Kontakte zu anderen Menschen vermeiden. Auftretende Beschwerden werden genauso wie bei anderen Viruserkrankungen mit Medikamenten zum Beispiel gegen Fieber und Gliederschmerzen behandelt. Sollten Sie sehr starke Beschwerden verspüren (zum Beispiel Atemnot) kontaktieren Sie unbedingt den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116117 oder den Rettungsdienst unter der Rufnummer 112, wenn Sie ihre Hausarztpraxis nicht erreichen können.
  • Wie kann ich mich vor dem Coronavirus schützen?
    Grundsätzlich können Sie neben den aktuell allgemein bekannten Maßnahmen (vor allem der Pflicht zum Tragen einer Mund - Nasenbedeckung) selbst viel tun, um sich und andere zu schützen: und zwar vor dem Coronavirus ebenso wie vor anderen Atemwegserkrankungen wie der Grippe. Denn: Auch Coronaviren werden in der Regel über Tröpfchen aus den Atemwegen übertragen. Gelangen diese an die Hände, kann auch eine Übertragung erfolgen, wenn Sie beispielsweise Ihr Gesicht berühren. Deshalb ist eine gute Händehygiene ein wichtiger Teil der Vorbeugung. - Waschen Sie also Ihre Hände regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife. - Vermeiden Sie es, sich mit den Händen ins Gesicht zu fassen. - Husten oder niesen Sie in ein Papiertaschentuch und werfen Sie dieses danach in einen Abfalleimer mit Deckel. Oder niesen und husten Sie in die Armbeuge. - Halten Sie Abstand zu kranken Personen oder meiden Sie den Kontakt nach Möglichkeit ganz.
  • Kann ich auch ohne Termin in die Sprechstunde kommen?
    Um Wartezeiten für alle Patienten möglichst kurz zu halten haben wir eine Terminsprechstunde. Sie sollten grundsätzlich immer versuchen einen Termin zu vereinbaren. Das können Sie sowohl telefonisch als auch gerne jederzeit online tun. Sollten Sie akut erkrankt sein werden wir immer zeitnah einen Termin für Sie bereithalten. Aufgrund der aktuellen Coronaepidemie dürfen Patienten mit akuten Infektsymptomen oder mit dem Wunsch zur Durchführung eines Coronatestes die Praxis ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung betreten. Nur so können wir den Kontakt zu anderen Patienten kontrollieren und vermeiden. Patienten ohne akute Beschwerden sollten bitte grundsätzlich einen Sprechstundentermin vereinbaren. Ansonsten kann es passieren, dass bei ausgebuchter Sprechstunde ein erneutes Aufsuchen der Praxis notwendig wird.
  • Wann ist ein Arzt verpflichtet Hausbesuche zu machen?
    Mit Aufnahme der Behandlung wird zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten ein Behandlungsvertrag geschlossen. Damit hat der Arzt die Verpflichtung übernommen, dem Patienten die erforderliche medizinische Hilfe zu leisten. Diese Verpflichtung umfasst auch den Hausbesuch, wenn der Patient nicht zum Arzt kommen kann. Dies bezieht sich allerdings auf die medizinischen Notwendigkeit (zum Beispiel wenn Sie so schwer erkrankt sind, dass Sie das Bett nicht verlassen können). Manchmal werden wir um Hausbesuche gebeten, weil die Patienten keine Fahrgelegenheit zur Hausarztpraxis haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es sich hier nicht um eine medizinische Notwendigkeit handelt und die Fahrt zur Praxis vom Patienten organisiert werden muss. Dabei sind wir auf Wunsch gern behilflich.
  • Brauche ich für einen Facharzt eine Ãœberweisung?
    Radiologen, Nuklearmediziner und Ärzte mit eingeschränkter Zulassung (z.B. Krankenhausambulanzen) können nur mit Überweisung aufgesucht werden. Alle anderen Ärzte dürfen Sie grundsätzlich auch ohne Überweisung aufsuchen. Es kann sein, dass manche Fachärzte auf einer Überweisung bestehen. Erfragen Sie das bitte beim jeweiligen Facharzt. Für uns als Ihre Hausarztpraxis ist es allerdings vorteilhaft, wenn Sie mit einer Überweisung zum Facharzt gehen. Denn nur dann erhalten wir auch einen Befund über die dort durchgeführte Diagnostik und Therapie.
  • Warum kosten manche Beratungen / Untersuchungen / Therapien beim Arzt Geld, obwohl ich gesetzlich krankenversichert bin?"
    Die Leistungen der Krankenkasse müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Konkret bedeutet das: Der Arzt als Leistungserbringer muss vor jeder Beratung/Untersuchung/Therapie prüfen, ob diese die genannten Kriterien erfüllt, sonst darf er sie nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Einen wirklichen Handlungsspielraum gibt es dabei nicht. Beispiel: die in meiner Praxis angebotene Ultraschalluntersuchung der Halsgefäße ist ein Vorsorgeangebot zur Bestimmung des Schlaganfallrisikos. Medizinisch notwendig ist sie nicht. Damit kann keine Abrechnung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen und die Leistung muss direkt mit dem Patienten abgerechnet werden. Weiteres Beispiel: eine reisemedizinische Beratung einschließlich Reiseimpfungen mag für die Reise notwendig erscheinen. Die Reise selbst ist aber nicht medizinisch notwendig und damit ist auch die dafür notwendige Beratung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar. Im Bereich der Reisemedizin zeigen sich allerdings sehr viele Krankenkassen kulant und erstatten die Kosten für Beratung und Impfung ganz oder teilweise. Dennoch kann diese Leistung mangels Abrechnungsmöglichkeit nicht direkt zwischen Arzt und Krankenkasse abgerechnet werden. Sie müssen erst die Arztrechnung bezahlen und diese dann bei der Krankenkasse einreichen und um Erstattung bitten. Diese Selbstzahlerleistungen nennt man auch individuelle Gesundheitsleistung (IGeL).
  • Was passiert, wenn ich meine Versichertenkarte vergessen habe?"
    Kann ein Patient keine gültige Versichertenkarte oder einen gültigen Anspruchsnachweis seiner Krankenkasse vorlegen, kann der Arzt die Behandlung ablehnen oder - wenn es sich um eine nicht aufschiebbare Notfallbehandlung handelt - eine Privatvergütung verlangen. Ohne Vorlage eines Versicherungsnachweis es ist es für uns nicht möglich, Rezepte zulasten der Krankenkasse auszustellen. Hier müssen Sie also zunächst für notwendige Verordnungen (Medikamente, Physiotherapie etc.) selbst bezahlen. Der Patient hat bis zum Ende des Quartals Zeit, eine gültige Krankenversicherungskarte oder einen gültigen Anspruchsnachweis seiner Krankenkasse nachzureichen. Legt der Patient bis zum Ende des Quartals seine eGK oder ein Anspruchsnachweis der Krankenkasse vor, der zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, rechnet der Arzt die Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung ab. Wurde bereits eine Privatvergütung für die Behandlung erhoben, muss er dem Patienten das Geld zurückerstatten.
  • Kann ich meine Patientenakte einsehen?
    In der Patientenakte dokumentiert der Arzt Ihre Behandlung sowie Angaben zu verordneten Medikamenten und Heilmitteln. Sie haben das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und eine Kopie zu erhalten. Dies ist in § 630 g BGB geregelt. Entstehende Kosten kann Ihnen der Arzt in Rechnung stellen
  • Wielang sind die Wartezeiten in der Praxis?
    Wir bemühen uns um einen gut organisierten und strukturierten Praxisablauf mit kurzen Wartezeiten. Daher möchten wir Sie bitten stets einen Termin zu vereinbaren. Rufen Sie uns einfach an: 03435 - 622 123 oder vereinbaren Sie online einen Termin. In der Regel liegen unsere Wartezeiten selten über 30 Minuten. Sie als Patient können wesentlich mit dazu beitragen, dass auch andere Patientinnen und Patienten nicht übermäßig lange in unserer Praxis warten müssen. Insbesondere bitten wir darum bei Terminen für die Akutsprechstunde zu beachten, dass es sich hier um die Versorgung akuter Probleme handeln sollte (wie der Name schon sagt).
  • Können Sie mir mein Rezept per Post schicken?
    Ja, das ist grundsätzlich möglich. Gerne bieten wir diesen Service für ältere Patienten und Patienten mit eingeschränkter Mobilität an und schicken Ihnen Ihre Rezepte für vom Arzt verordnete Dauermedikamente per Post zu. Bitte hinterlegen Sie dazu einige ausreichend frankierte Briefumschläge mit Ihrer Adresse bei uns an der Anmeldung. Grundsätzlich ist das Versenden von Rezepten per Post keine Leistung, die von ihrer Krankenkasse übernommen wird. Ausnahme: Vorübergehend ist aufgrund der Corona Epidemie die Übernahme der Portokosten durch die Krankenkassen möglich, sodass wir dies auf Wunsch gern übernehmen.
  • In welcher Reihenfolge werden die Patienten im Wartezimmer aufgerufen?
    Wir führen eine ganze Reihe von Untersuchungen und Behandlungen durch, deshalb können Patienten vor Ihnen aufgerufen werden, auch wenn diese erst nach Ihnen das Wartezimmer betreten haben. Prinzipiell gilt: Angemeldete Patienten, die vorher einen regulären Termin vereinbart haben, werden zuerst behandelt.
  • Ich bin arbeitsunfähig, was nun?"
    Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig werden, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und ihm hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Setzen Sie sich in diesem Fall sofort mit unserer Praxis in Verbindung, denn eine rückwirkende Bescheinigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Im Falle einer länger dauernden AU zahlt der Arbeitgeber das normale Gehalt in der Regel für längstens 6 Wochen weiter. Darüber hinaus wird ab der 7. Krankheitswoche von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, das nicht mehr dem vollen Gehaltsumfang entspricht. Dazu ist der Nachweis einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich.
  • Wieso geht keiner ans Telefon?
    Bitte beachten Sie, dass zu Stoßzeiten alle Mitarbeiter mit der Betreuung von Patienten beschäftigt sind und daher nicht immer sofort an das oft ununterbrochen klingelnde Telefon gehen können. Bitte haben Sie etwas Geduld. Versuchen Sie sich im Gespräch möglichst kurzzufassen, damit auch andere Patienten durchkommen können. Nutzen Sie für Bestellungen von Nachfolgerezepten oder Überweisungen sowie für Terminanfragen gerne auch unser Kontaktformular.
  • Muss ich zu einer Blutuntersuchung für das Labor nüchtern kommen?
    Ja, das empfiehlt sich, da viele Blutwerte nahrungsabhängig sind. Für die Blutabnahme sollten Sie rund acht bis zwölf Stunden vorher nichts mehr essen und nur noch Wasser trinken. Die Untersuchungsergebnisse könnten ansonsten verfälscht werden. Sie sollten also ab 20 Uhr des Vorabends keine feste Nahrung mehr zu sich nehmen und morgens auch zuckerhaltige Getränke meiden. Wenn wir mit Ihnen eine Labortermin vereinbaren teilen wir Ihnen auch mit, ob Sie zu der Untersuchung nüchtern kommen müssen. Oder Sie fragen bitte danach.
  • Was kostet eine reisemedizinische Beratung?
    Fast alle Krankenkassen übernehmen mittlerweile ganz oder teilweise die Kosten für Reiseimpfungen. Ob auch die Kosten für die Beratung übernommen werden, sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Eine reisemedizinische Beratung dauert unterschiedlich lange, je nachdem welche prophylaktischen Maßnahmen und Impfempfehlungen besprochen werden müssen. Die Abrechnung erfolgt nach der ärztlichen Gebührenordnung. Die Kosten für die Beratung liegen je nach Dauer zwischen 10,72 € und 20,11 €, eine Schutzimpfung kostet pro Impfung 10,72 €.
  • Was gehört in eine gute Reiseapotheke?
    - Die vom Arzt verordneten, laufend zu nehmenden Medikamente - Desinfektionsmittel - Sterile Kompressen, Mullbinden und Pflaster - Mittel gegen Übelkeit und Erbrechen - Mittel gegen krampfartige Bauchschmerzen - Durchfalltabletten - Schmerztabletten - Halspastillen, Nasentropfen, Hustenpastillen - Fieberthermometer - Abführmittel - Tabletten gegen Reisekrankheit Mittel zur Vorbeugung und gegen Mückenstiche Sonnencreme (je empfindlicher die Haut, desto höher der Sonnenschutzfaktor)
  • Wie steht es um Datenschutz und Schweigepflicht?
    Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeuten und Angehörige eines anderen Heilberufes unterliegen einer strengen Schweigepflicht. Einer Weitergabe Ihrer Patientendaten ist nur möglich, wenn Sie den Arzt von dieser Schweigepflicht entbinden. Dies gilt auch (was immer einmal zu Irritationen führt) bei Ehe- und Lebenspartnern sowie ihren Kindern, sobald diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn sie uns grundsätzlich gestatten möchten, mit Ihren Angehörigen über Gesundheitsdaten zu sprechen, hinterlegen Sie bitte eine schriftliche Einverständniserklärung.
  • Soll ich mich gegen Grippe impfen lassen?
    In der Coronaepidemie im Jahr 2020 und 2021 haben wir gelernt, wie wichtig ein Schutz vor Infektionserkrankungen sein kann. Aus diesem Grund empfehlen wir die Grippeschutzimpfung uneingeschränkt für alle Altersgruppen. Wir sind in Sachsen in der erfreulich guten Lage, dass aufgrund der Empfehlungen der sächsischen Impfkommission und der Bereitschaft der Krankenkassen zur Kostenübernahme die Grippeimpfung für nahezu alle Menschen möglich ist. Unbedingt impfen lassen sollten sich schwangere Frauen und alle Menschen mit dauerhaft behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen.
  • Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Grippeimpfung?
    Sie sollten sich gegen Grippe impfen lassen bevor die Grippewelle anrollt. Deshalb ist der beste Zeitpunkt im Oktober und November. Der Impfschutz ist abhängig vom Alter des Patienten unterschiedlich lange vorhanden. Aus diesem Grund empfehlen wir die Grippeimpfung für hochbetagte Menschen erst zu einem relativ späten Zeitpunkt im Dezember oder sogar erst Anfang Januar. Die Durchführung einer Grippeschutzimpfung im September oder sogar bereits im August wird Sie bei der erfahrungsgemäß meist zwischen Januar und März auftretenden Grippewelle kaum noch schützen können. Nach der Impfung dauert es ca. 14 Tage, bis die Impfung ihre volle Wirkung entfaltet. Da in jedem Jahr andere Typen von Grippeviren unterwegs sind, sollte die Grippeimpfung jährlich wiederholt werden. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite "Impfen-Info" der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
  • Was sind sogenannte IGEL – Leistungen?
    IGEL bedeutet „individuelle Gesundheitsleistungen“. Das sind Leistungen, deren Kosten die Kasse nicht übernimmt. Dazu gehören spezielle ärztliche Leistungen wie z.B. bestimmte Injektionen, spezielle Laboruntersuchungen aber auch Atteste und diverse Beratungsleistungen. Grundsätzlich gibt es neben geringen Gebühren für private Atteste etc. in unserer Praxis ausschließlich Angebote für Igelleistungen im Rahmen der Gesundheitsvorsorge. Hier halten wir die Durchführung ergänzender Untersuchungen für sinnvoll.
Zusatzleistungen
Allgemeine Leistung

Zusatzleistungen / UNSERE ZUSÄTZLICHEN

UNTERSUCHUNGSANGEBOTE

Sowohl im Bereich der gesetzlichen als auch bei den privaten Krankenkassen gibt es Leistungen, die von der Versicherung nicht übernommen werden. Wir werden Sie individuell dazu beraten, welche zusätzlichen Leistungen bei Ihnen notwendig sein können und welche Kosten dadurch entstehen werden. Im Bereich der Gesundheitsvorsorge bieten wir Ihnen zusätzliche Untersuchungen an, die den Umfang und die Aussagefähigkeit aus unserer Sicht deutlich verbessern (zusätzliche Labordiagnostik, EKG, Prüfung der Lungenfunktion, Ultraschall-Untersuchung der Bauchorgane, Schilddrüse und Halsgefäße).

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Folgende Leistungen werden (da es sich nicht um Erkrankungen handelt) überwiegend von den Krankenkassen nicht erstattet:

  • Habe ich das Coronavirus?
    Eine Infektion mit dem Coronavirus kann zu verschiedenen Krankheitszeichen führen, insbesondere trockener Husten, Halsschmerzen, Gliederschmerzen und Fieber. Sehr typisch sind der Verlust des Geschmacks- und des Geruchssinnes. Allerdings kann eine Infektion auch mit sehr vielen anderen Symptomen, zum Beispiel nur Bauchbeschwerden und Appetitlosigkeit einhergehen. In jedem Fall sollten Sie bei Verdacht auf eine Corona - Infektion eine Arztpraxis aufsuchen und einen Test durchführen lassen.
  • Was mache ich wenn ich befürchte, dass ich das Coronavirus habe?"
    Bitte kontaktieren sie in jedem Fall immer zunächst telefonisch ihre Hausarztpraxis. Dort wird ein Termin für eine Untersuchung und einen Test auf das Vorliegen von Coronaviren vereinbart. Bis dahin sollten Sie unbedingt sämtliche Kontakte zu anderen Menschen vermeiden. Auftretende Beschwerden werden genauso wie bei anderen Viruserkrankungen mit Medikamenten zum Beispiel gegen Fieber und Gliederschmerzen behandelt. Sollten Sie sehr starke Beschwerden verspüren (zum Beispiel Atemnot) kontaktieren Sie unbedingt den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116117 oder den Rettungsdienst unter der Rufnummer 112, wenn Sie ihre Hausarztpraxis nicht erreichen können.
  • Wie kann ich mich vor dem Coronavirus schützen?
    Grundsätzlich können Sie neben den aktuell allgemein bekannten Maßnahmen (vor allem der Pflicht zum Tragen einer Mund - Nasenbedeckung) selbst viel tun, um sich und andere zu schützen: und zwar vor dem Coronavirus ebenso wie vor anderen Atemwegserkrankungen wie der Grippe. Denn: Auch Coronaviren werden in der Regel über Tröpfchen aus den Atemwegen übertragen. Gelangen diese an die Hände, kann auch eine Übertragung erfolgen, wenn Sie beispielsweise Ihr Gesicht berühren. Deshalb ist eine gute Händehygiene ein wichtiger Teil der Vorbeugung. - Waschen Sie also Ihre Hände regelmäßig und gründlich mit Wasser und Seife. - Vermeiden Sie es, sich mit den Händen ins Gesicht zu fassen. - Husten oder niesen Sie in ein Papiertaschentuch und werfen Sie dieses danach in einen Abfalleimer mit Deckel. Oder niesen und husten Sie in die Armbeuge. - Halten Sie Abstand zu kranken Personen oder meiden Sie den Kontakt nach Möglichkeit ganz.
  • Kann ich auch ohne Termin in die Sprechstunde kommen?
    Um Wartezeiten für alle Patienten möglichst kurz zu halten haben wir eine Terminsprechstunde. Sie sollten grundsätzlich immer versuchen einen Termin zu vereinbaren. Das können Sie sowohl telefonisch als auch gerne jederzeit online tun. Sollten Sie akut erkrankt sein werden wir immer zeitnah einen Termin für Sie bereithalten. Aufgrund der aktuellen Coronaepidemie dürfen Patienten mit akuten Infektsymptomen oder mit dem Wunsch zur Durchführung eines Coronatestes die Praxis ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung betreten. Nur so können wir den Kontakt zu anderen Patienten kontrollieren und vermeiden. Patienten ohne akute Beschwerden sollten bitte grundsätzlich einen Sprechstundentermin vereinbaren. Ansonsten kann es passieren, dass bei ausgebuchter Sprechstunde ein erneutes Aufsuchen der Praxis notwendig wird.
  • Wann ist ein Arzt verpflichtet Hausbesuche zu machen?
    Mit Aufnahme der Behandlung wird zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten ein Behandlungsvertrag geschlossen. Damit hat der Arzt die Verpflichtung übernommen, dem Patienten die erforderliche medizinische Hilfe zu leisten. Diese Verpflichtung umfasst auch den Hausbesuch, wenn der Patient nicht zum Arzt kommen kann. Dies bezieht sich allerdings auf die medizinischen Notwendigkeit (zum Beispiel wenn Sie so schwer erkrankt sind, dass Sie das Bett nicht verlassen können). Manchmal werden wir um Hausbesuche gebeten, weil die Patienten keine Fahrgelegenheit zur Hausarztpraxis haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass es sich hier nicht um eine medizinische Notwendigkeit handelt und die Fahrt zur Praxis vom Patienten organisiert werden muss. Dabei sind wir auf Wunsch gern behilflich.
  • Brauche ich für einen Facharzt eine Ãœberweisung?
    Radiologen, Nuklearmediziner und Ärzte mit eingeschränkter Zulassung (z.B. Krankenhausambulanzen) können nur mit Überweisung aufgesucht werden. Alle anderen Ärzte dürfen Sie grundsätzlich auch ohne Überweisung aufsuchen. Es kann sein, dass manche Fachärzte auf einer Überweisung bestehen. Erfragen Sie das bitte beim jeweiligen Facharzt. Für uns als Ihre Hausarztpraxis ist es allerdings vorteilhaft, wenn Sie mit einer Überweisung zum Facharzt gehen. Denn nur dann erhalten wir auch einen Befund über die dort durchgeführte Diagnostik und Therapie.
  • Warum kosten manche Beratungen / Untersuchungen / Therapien beim Arzt Geld, obwohl ich gesetzlich krankenversichert bin?"
    Die Leistungen der Krankenkasse müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen. Konkret bedeutet das: Der Arzt als Leistungserbringer muss vor jeder Beratung/Untersuchung/Therapie prüfen, ob diese die genannten Kriterien erfüllt, sonst darf er sie nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten. Einen wirklichen Handlungsspielraum gibt es dabei nicht. Beispiel: die in meiner Praxis angebotene Ultraschalluntersuchung der Halsgefäße ist ein Vorsorgeangebot zur Bestimmung des Schlaganfallrisikos. Medizinisch notwendig ist sie nicht. Damit kann keine Abrechnung zu Lasten der Krankenkasse erfolgen und die Leistung muss direkt mit dem Patienten abgerechnet werden. Weiteres Beispiel: eine reisemedizinische Beratung einschließlich Reiseimpfungen mag für die Reise notwendig erscheinen. Die Reise selbst ist aber nicht medizinisch notwendig und damit ist auch die dafür notwendige Beratung nicht zu Lasten der Krankenkasse abrechenbar. Im Bereich der Reisemedizin zeigen sich allerdings sehr viele Krankenkassen kulant und erstatten die Kosten für Beratung und Impfung ganz oder teilweise. Dennoch kann diese Leistung mangels Abrechnungsmöglichkeit nicht direkt zwischen Arzt und Krankenkasse abgerechnet werden. Sie müssen erst die Arztrechnung bezahlen und diese dann bei der Krankenkasse einreichen und um Erstattung bitten. Diese Selbstzahlerleistungen nennt man auch individuelle Gesundheitsleistung (IGeL).
  • Was passiert, wenn ich meine Versichertenkarte vergessen habe?"
    Kann ein Patient keine gültige Versichertenkarte oder einen gültigen Anspruchsnachweis seiner Krankenkasse vorlegen, kann der Arzt die Behandlung ablehnen oder - wenn es sich um eine nicht aufschiebbare Notfallbehandlung handelt - eine Privatvergütung verlangen. Ohne Vorlage eines Versicherungsnachweis es ist es für uns nicht möglich, Rezepte zulasten der Krankenkasse auszustellen. Hier müssen Sie also zunächst für notwendige Verordnungen (Medikamente, Physiotherapie etc.) selbst bezahlen. Der Patient hat bis zum Ende des Quartals Zeit, eine gültige Krankenversicherungskarte oder einen gültigen Anspruchsnachweis seiner Krankenkasse nachzureichen. Legt der Patient bis zum Ende des Quartals seine eGK oder ein Anspruchsnachweis der Krankenkasse vor, der zum Zeitpunkt der Behandlung gültig war, rechnet der Arzt die Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung ab. Wurde bereits eine Privatvergütung für die Behandlung erhoben, muss er dem Patienten das Geld zurückerstatten.
  • Kann ich meine Patientenakte einsehen?
    In der Patientenakte dokumentiert der Arzt Ihre Behandlung sowie Angaben zu verordneten Medikamenten und Heilmitteln. Sie haben das Recht, Ihre Patientenakte einzusehen und eine Kopie zu erhalten. Dies ist in § 630 g BGB geregelt. Entstehende Kosten kann Ihnen der Arzt in Rechnung stellen
  • Wielang sind die Wartezeiten in der Praxis?
    Wir bemühen uns um einen gut organisierten und strukturierten Praxisablauf mit kurzen Wartezeiten. Daher möchten wir Sie bitten stets einen Termin zu vereinbaren. Rufen Sie uns einfach an: 03435 - 622 123 oder vereinbaren Sie online einen Termin. In der Regel liegen unsere Wartezeiten selten über 30 Minuten. Sie als Patient können wesentlich mit dazu beitragen, dass auch andere Patientinnen und Patienten nicht übermäßig lange in unserer Praxis warten müssen. Insbesondere bitten wir darum bei Terminen für die Akutsprechstunde zu beachten, dass es sich hier um die Versorgung akuter Probleme handeln sollte (wie der Name schon sagt).
  • Können Sie mir mein Rezept per Post schicken?
    Ja, das ist grundsätzlich möglich. Gerne bieten wir diesen Service für ältere Patienten und Patienten mit eingeschränkter Mobilität an und schicken Ihnen Ihre Rezepte für vom Arzt verordnete Dauermedikamente per Post zu. Bitte hinterlegen Sie dazu einige ausreichend frankierte Briefumschläge mit Ihrer Adresse bei uns an der Anmeldung. Grundsätzlich ist das Versenden von Rezepten per Post keine Leistung, die von ihrer Krankenkasse übernommen wird. Ausnahme: Vorübergehend ist aufgrund der Corona Epidemie die Übernahme der Portokosten durch die Krankenkassen möglich, sodass wir dies auf Wunsch gern übernehmen.
  • In welcher Reihenfolge werden die Patienten im Wartezimmer aufgerufen?
    Wir führen eine ganze Reihe von Untersuchungen und Behandlungen durch, deshalb können Patienten vor Ihnen aufgerufen werden, auch wenn diese erst nach Ihnen das Wartezimmer betreten haben. Prinzipiell gilt: Angemeldete Patienten, die vorher einen regulären Termin vereinbart haben, werden zuerst behandelt.
  • Ich bin arbeitsunfähig, was nun?"
    Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig werden, müssen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber in Kenntnis setzen und ihm hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Setzen Sie sich in diesem Fall sofort mit unserer Praxis in Verbindung, denn eine rückwirkende Bescheinigung ist nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Im Falle einer länger dauernden AU zahlt der Arbeitgeber das normale Gehalt in der Regel für längstens 6 Wochen weiter. Darüber hinaus wird ab der 7. Krankheitswoche von der Krankenkasse Krankengeld gezahlt, das nicht mehr dem vollen Gehaltsumfang entspricht. Dazu ist der Nachweis einer lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich.
  • Wieso geht keiner ans Telefon?
    Bitte beachten Sie, dass zu Stoßzeiten alle Mitarbeiter mit der Betreuung von Patienten beschäftigt sind und daher nicht immer sofort an das oft ununterbrochen klingelnde Telefon gehen können. Bitte haben Sie etwas Geduld. Versuchen Sie sich im Gespräch möglichst kurzzufassen, damit auch andere Patienten durchkommen können. Nutzen Sie für Bestellungen von Nachfolgerezepten oder Überweisungen sowie für Terminanfragen gerne auch unser Kontaktformular.
  • Muss ich zu einer Blutuntersuchung für das Labor nüchtern kommen?
    Ja, das empfiehlt sich, da viele Blutwerte nahrungsabhängig sind. Für die Blutabnahme sollten Sie rund acht bis zwölf Stunden vorher nichts mehr essen und nur noch Wasser trinken. Die Untersuchungsergebnisse könnten ansonsten verfälscht werden. Sie sollten also ab 20 Uhr des Vorabends keine feste Nahrung mehr zu sich nehmen und morgens auch zuckerhaltige Getränke meiden. Wenn wir mit Ihnen eine Labortermin vereinbaren teilen wir Ihnen auch mit, ob Sie zu der Untersuchung nüchtern kommen müssen. Oder Sie fragen bitte danach.
  • Was kostet eine reisemedizinische Beratung?
    Fast alle Krankenkassen übernehmen mittlerweile ganz oder teilweise die Kosten für Reiseimpfungen. Ob auch die Kosten für die Beratung übernommen werden, sollten Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Eine reisemedizinische Beratung dauert unterschiedlich lange, je nachdem welche prophylaktischen Maßnahmen und Impfempfehlungen besprochen werden müssen. Die Abrechnung erfolgt nach der ärztlichen Gebührenordnung. Die Kosten für die Beratung liegen je nach Dauer zwischen 10,72 € und 20,11 €, eine Schutzimpfung kostet pro Impfung 10,72 €.
  • Was gehört in eine gute Reiseapotheke?
    - Die vom Arzt verordneten, laufend zu nehmenden Medikamente - Desinfektionsmittel - Sterile Kompressen, Mullbinden und Pflaster - Mittel gegen Übelkeit und Erbrechen - Mittel gegen krampfartige Bauchschmerzen - Durchfalltabletten - Schmerztabletten - Halspastillen, Nasentropfen, Hustenpastillen - Fieberthermometer - Abführmittel - Tabletten gegen Reisekrankheit Mittel zur Vorbeugung und gegen Mückenstiche Sonnencreme (je empfindlicher die Haut, desto höher der Sonnenschutzfaktor)
  • Wie steht es um Datenschutz und Schweigepflicht?
    Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeuten und Angehörige eines anderen Heilberufes unterliegen einer strengen Schweigepflicht. Einer Weitergabe Ihrer Patientendaten ist nur möglich, wenn Sie den Arzt von dieser Schweigepflicht entbinden. Dies gilt auch (was immer einmal zu Irritationen führt) bei Ehe- und Lebenspartnern sowie ihren Kindern, sobald diese das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn sie uns grundsätzlich gestatten möchten, mit Ihren Angehörigen über Gesundheitsdaten zu sprechen, hinterlegen Sie bitte eine schriftliche Einverständniserklärung.
  • Soll ich mich gegen Grippe impfen lassen?
    In der Coronaepidemie im Jahr 2020 und 2021 haben wir gelernt, wie wichtig ein Schutz vor Infektionserkrankungen sein kann. Aus diesem Grund empfehlen wir die Grippeschutzimpfung uneingeschränkt für alle Altersgruppen. Wir sind in Sachsen in der erfreulich guten Lage, dass aufgrund der Empfehlungen der sächsischen Impfkommission und der Bereitschaft der Krankenkassen zur Kostenübernahme die Grippeimpfung für nahezu alle Menschen möglich ist. Unbedingt impfen lassen sollten sich schwangere Frauen und alle Menschen mit dauerhaft behandlungsbedürftigen chronischen Erkrankungen.
  • Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Grippeimpfung?
    Sie sollten sich gegen Grippe impfen lassen bevor die Grippewelle anrollt. Deshalb ist der beste Zeitpunkt im Oktober und November. Der Impfschutz ist abhängig vom Alter des Patienten unterschiedlich lange vorhanden. Aus diesem Grund empfehlen wir die Grippeimpfung für hochbetagte Menschen erst zu einem relativ späten Zeitpunkt im Dezember oder sogar erst Anfang Januar. Die Durchführung einer Grippeschutzimpfung im September oder sogar bereits im August wird Sie bei der erfahrungsgemäß meist zwischen Januar und März auftretenden Grippewelle kaum noch schützen können. Nach der Impfung dauert es ca. 14 Tage, bis die Impfung ihre volle Wirkung entfaltet. Da in jedem Jahr andere Typen von Grippeviren unterwegs sind, sollte die Grippeimpfung jährlich wiederholt werden. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite "Impfen-Info" der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
  • Was sind sogenannte IGEL – Leistungen?
    IGEL bedeutet „individuelle Gesundheitsleistungen“. Das sind Leistungen, deren Kosten die Kasse nicht übernimmt. Dazu gehören spezielle ärztliche Leistungen wie z.B. bestimmte Injektionen, spezielle Laboruntersuchungen aber auch Atteste und diverse Beratungsleistungen. Grundsätzlich gibt es neben geringen Gebühren für private Atteste etc. in unserer Praxis ausschließlich Angebote für Igelleistungen im Rahmen der Gesundheitsvorsorge. Hier halten wir die Durchführung ergänzender Untersuchungen für sinnvoll.
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